Bundesrecht konsolidiert

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Wettbewerbsgesetz § 14

Kurztitel

Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

10.09.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WettbG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Amtshilfe

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Bundeswettbewerbsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ermittlungen und Hausdurchsuchungen (Paragraphen 11 a und 12) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  2. Absatz 2,Im Rahmen einer Hausdurchsuchung der Bundeswettbewerbsbehörde sind die gemäß Absatz eins, hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, die Bundeswettbewerbsbehörde durch die Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Wenn die Bundeswettbewerbsbehörde nach Artikel 22, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2003, im Namen und auf Rechnung einer Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (ersuchende Wettbewerbsbehörde) eine Hausdurchsuchung (Paragraph 12,) oder Befragung (Paragraph 11, Absatz 2,) durchführt, dürfen die Bediensteten und anderen Begleitpersonen, die von der ersuchenden Wettbewerbsbehörde ermächtigt oder benannt wurden, unter der Aufsicht der Bediensteten der Bundeswettbewerbsbehörde der Hausdurchsuchung oder der Befragung beiwohnen und diese bei der Hausdurchsuchung oder Befragung unterstützen.
  4. Absatz 4,Die Bundeswettbewerbsbehörde kann unter Anwendung der Befugnisse nach den Paragraphen 11, 11 a und 12, im Namen und auf Rechnung der ersuchenden Wettbewerbsbehörde prüfen, ob Unternehmer oder Unternehmervereinigungen Ermittlungsmaßnahmen und Fest- oder Abstellungsentscheidungen von Zuwiderhandlungen oder Entscheidungen über Verpflichtungszusagen oder einstweilige Verfügungen der ersuchenden Wettbewerbsbehörde nicht befolgt haben. Ebenso kann die Bundeswettbewerbsbehörde eine Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums um eine derartige Prüfung ersuchen.
  5. Absatz 5,Die Bundeswettbewerbsbehörde kann bei der ersuchenden Wettbewerbsbehörde verlangen, dass diese die im Rahmen der Amtshilfe nach Absatz 3, 4, oder Paragraph 14 a, entstandenen vertretbaren Kosten vollständig trägt. Die von der ersuchenden Wettbewerbsbehörde getätigten Zahlungen können sodann absetzend verbucht werden. Wird die Bundeswettbewerbsbehörde von einer durch sie ersuchten Behörde um Kostenerstattung für ihr Tätigwerden nach Absatz 3, 4,, Paragraph 14 a, ersucht, so hat sie die dadurch entstandenen Kosten zu erstatten, soweit diese vertretbar sind. Diese Kosten sind aus dem betrieblichen Sachaufwand der Bundeswettbewerbsbehörde zu bestreiten.

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40236083

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/62/P14/NOR40236083

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