(5)Absatz 5,Die Bundeswettbewerbsbehörde kann bei der ersuchenden Wettbewerbsbehörde verlangen, dass diese die im Rahmen der Amtshilfe nach Abs. 3, 4 oder § 14a entstandenen vertretbaren Kosten vollständig trägt. Die von der ersuchenden Wettbewerbsbehörde getätigten Zahlungen können sodann absetzend verbucht werden. Wird die Bundeswettbewerbsbehörde von einer durch sie ersuchten Behörde um Kostenerstattung für ihr Tätigwerden nach Abs. 3, 4, § 14a ersucht, so hat sie die dadurch entstandenen Kosten zu erstatten, soweit diese vertretbar sind. Diese Kosten sind aus dem betrieblichen Sachaufwand der Bundeswettbewerbsbehörde zu bestreiten.Die Bundeswettbewerbsbehörde kann bei der ersuchenden Wettbewerbsbehörde verlangen, dass diese die im Rahmen der Amtshilfe nach Absatz 3, 4, oder Paragraph 14 a, entstandenen vertretbaren Kosten vollständig trägt. Die von der ersuchenden Wettbewerbsbehörde getätigten Zahlungen können sodann absetzend verbucht werden. Wird die Bundeswettbewerbsbehörde von einer durch sie ersuchten Behörde um Kostenerstattung für ihr Tätigwerden nach Absatz 3, 4,, Paragraph 14 a, ersucht, so hat sie die dadurch entstandenen Kosten zu erstatten, soweit diese vertretbar sind. Diese Kosten sind aus dem betrieblichen Sachaufwand der Bundeswettbewerbsbehörde zu bestreiten.