(2)Absatz 2,Im Rahmen einer Hausdurchsuchung der Bundeswettbewerbsbehörde sind die gemäß Abs. 1 hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, die Bundeswettbewerbsbehörde durch die Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen.Im Rahmen einer Hausdurchsuchung der Bundeswettbewerbsbehörde sind die gemäß Absatz eins, hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, die Bundeswettbewerbsbehörde durch die Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 62 Z 3, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 62, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)