Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wettbewerbsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
28.02.2013
Abkürzung
WettbG
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 14.Paragraph 14,
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Bundeswettbewerbsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ermittlungen und Hausdurchsuchungen (§§ 11 und 12) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Bundeswettbewerbsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ermittlungen und Hausdurchsuchungen (Paragraphen 11 und 12) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013
Gesetzesnummer
20001898
Dokumentnummer
NOR40029449