Bundesrecht konsolidiert

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Wettbewerbsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

WettbG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Bundeswettbewerbsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ermittlungen und Hausdurchsuchungen (Paragraphen 11 a und 12) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  2. Absatz 2,Im Rahmen einer Hausdurchsuchung der Bundeswettbewerbsbehörde sind die gemäß Absatz eins, hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, die Bundeswettbewerbsbehörde durch die Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind berechtigt, der Bundeswettbewerbsbehörde über nach der Strafprozessordnung ermittelte personenbezogene Daten Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere die Durchsetzung des Kartellverbotes gemäß Paragraph eins, KartG 2005 und Artikel 101, AEUV, relevant sind.

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40146393

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/62/P14/NOR40146393

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