Bundesrecht konsolidiert

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Wettbewerbsgesetz § 13

Kurztitel

Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

10.09.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WettbG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Wahrung der Grundrechte

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Bundeswettbewerbsbehörde ist verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnisse, insbesondere bei der Durchführung von Ermittlungen nach Paragraphen 11 und 11 a und bei der Durchführung von Hausdurchsuchungen nach Paragraph 12,, zu gewährleisten, dass die in Österreich geltenden Grundrechte, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 326 vom 26.10.2012 S. 391, und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere, dass die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit und die Verteidigungsrechte der Unternehmen gewahrt werden, und dass Ermittlungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Sind einem von der Bundeswettbewerbsbehörde beabsichtigten Antrag auf Einleitung eines kartellgerichtlichen Verfahrens nach Paragraphen 26, 27, 28, 28 a, oder 29 KartG 2005 Ermittlungen nach Paragraphen 11, 11 a, oder 12 vorausgegangen, so ist dem Antragsgegner zur Wahrung des Rechts auf Gehör Gelegenheit zu geben, von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis und in angemessener Frist Stellung dazu zu nehmen.
  3. Absatz 3,Geben die im Hinblick auf eine Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde durchgeführten Ermittlungen im Sinne des Absatz 2, keinen Anlass zu einer Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde nach Absatz 2,, ist dies dem Antragsgegner innerhalb angemessener Frist mitzuteilen.

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40236081

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/62/P13/NOR40236081

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