Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wettbewerbsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

24.04.2017

Abkürzung

WettbG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Rechtliches Gehör

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Sind einem von der Bundeswettbewerbsbehörde beabsichtigten Antrag auf Einleitung eines kartellgerichtlichen Verfahrens nach Paragraphen 26, 27, oder 28 KartG 2005 Ermittlungen nach Paragraphen 11, 11 a, oder 12 WettbG vorausgegangen, so ist dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis und in angemessener Frist Stellung dazu zu nehmen.
  2. Absatz 2,Geben die im Hinblick auf eine Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde durchgeführten Ermittlungen im Sinne des Absatz eins, keinen Anlass zu einer Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde nach Absatz eins,, ist dies dem Antragsgegner auf Verlangen mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40065998

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/62/P13/NOR40065998

Navigation im Suchergebnis