(1)Absatz eins,Sind einem von der Bundeswettbewerbsbehörde beabsichtigten Antrag auf Einleitung eines kartellgerichtlichen Verfahrens nach § 8a, 25 Abs. 3, 27 Abs. 3, 30c Abs. 2, 33 Abs. 2, 37, 42a Abs. 5, 42b Abs. 6, 142 Abs. 1 lit. a, b oder 142 Abs. 3 KartG Ermittlungen nach § 11 Abs. 2 bis 5 oder § 12 dieses Bundesgesetzes vorausgegangen, ist dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis und in angemessener Frist Stellung dazu zu nehmen.Sind einem von der Bundeswettbewerbsbehörde beabsichtigten Antrag auf Einleitung eines kartellgerichtlichen Verfahrens nach Paragraph 8 a, 25, Absatz 3, 27, Absatz 3, 30 c, Absatz 2, 33, Absatz 2, 37, 42 a, Absatz 5, 42 b, Absatz 6, 142, Absatz eins, Litera a, b, oder 142 Absatz 3, KartG Ermittlungen nach Paragraph 11, Absatz 2 bis 5 oder Paragraph 12, dieses Bundesgesetzes vorausgegangen, ist dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis und in angemessener Frist Stellung dazu zu nehmen.