Bundesrecht konsolidiert

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Wettbewerbsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

WettbG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Rechtliches Gehör

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Sind einem von der Bundeswettbewerbsbehörde beabsichtigten Antrag auf Einleitung eines kartellgerichtlichen Verfahrens nach Paragraph 8 a, 25, Absatz 3, 27, Absatz 3, 30 c, Absatz 2, 33, Absatz 2, 37, 42 a, Absatz 5, 42 b, Absatz 6, 142, Absatz eins, Litera a, b, oder 142 Absatz 3, KartG Ermittlungen nach Paragraph 11, Absatz 2 bis 5 oder Paragraph 12, dieses Bundesgesetzes vorausgegangen, ist dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis und in angemessener Frist Stellung dazu zu nehmen.
  2. Absatz 2,Geben die im Hinblick auf eine Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde durchgeführten Ermittlungen im Sinne des Absatz eins, keinen Anlass zu einer Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde nach Absatz eins,, ist dies dem Antragsgegner auf Verlangen mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40029448

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/62/P13/NOR40029448

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