Bundesrecht konsolidiert

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Wettbewerbsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

25.04.2017

Außerkrafttretensdatum

09.09.2021

Abkürzung

WettbG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Rechtliches Gehör

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Sind einem von der Bundeswettbewerbsbehörde beabsichtigten Antrag auf Einleitung eines kartellgerichtlichen Verfahrens nach Paragraphen 26, 27, oder 28 KartG 2005 Ermittlungen nach Paragraphen 11, 11 a, oder 12 WettbG vorausgegangen, so ist dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis und in angemessener Frist Stellung dazu zu nehmen.
  2. Absatz 2,Geben die im Hinblick auf eine Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde durchgeführten Ermittlungen im Sinne des Absatz eins, keinen Anlass zu einer Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde nach Absatz eins,, ist dies dem Antragsgegner innerhalb angemessener Frist mitzuteilen.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40192539

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/62/P13/NOR40192539

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