2. Abschnitt
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und
Anlagen
Anwendungsbereich des 2. Abschnitts
§ 11. Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 regeln die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen, die auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen zur sicheren Verwendung klassifizierter Informationen für die Teilnahme an industriellen und Forschungstätigkeiten erforderlich sind. Paragraph 11, Die Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 13 regeln die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen, die auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen zur sicheren Verwendung klassifizierter Informationen für die Teilnahme an industriellen und Forschungstätigkeiten erforderlich sind.