Sprachliche Gleichbehandlung
§ 11. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit es inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. Paragraph 11, Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit es inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.