Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Informationssicherheitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
14.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
InfoSiG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
2. Abschnitt
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen
Anwendungsbereich des 2. Abschnitts
§ 11.Paragraph 11,
Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 regeln die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen, die auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen in unmittelbar anwendbaren Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG und Übereinkommen gemäß § 14 zur sicheren Verwendung klassifizierter Informationen für die Teilnahme an industriellen Tätigkeiten und Forschungstätigkeiten sowie zur Erlangung von Aufträgen erforderlich sind. Die Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 13 regeln die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen, die auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen in unmittelbar anwendbaren Staatsverträgen gemäß Artikel 50, Absatz eins, B-VG und Übereinkommen gemäß Paragraph 14, zur sicheren Verwendung klassifizierter Informationen für die Teilnahme an industriellen Tätigkeiten und Forschungstätigkeiten sowie zur Erlangung von Aufträgen erforderlich sind.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
20001740
Dokumentnummer
NOR40073804