Informationssicherheitsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2003,
Paragraph 11
31.12.2003
13.01.2006
2. Abschnitt
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und
Anlagen
Anwendungsbereich des 2. Abschnitts
Paragraph 11, Die Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 13 regeln die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen, die auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen zur sicheren Verwendung klassifizierter Informationen für die Teilnahme an industriellen und Forschungstätigkeiten erforderlich sind.