(2)Absatz 2,Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind auch folgende Personen berechtigt:
Angehörige des physiotherapeutischen Dienstes und
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2006)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,)