Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Berufsberechtigung als medizinischer Masseur

Berufsberechtigung - Medizinischer Masseur

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind Personen berechtigt, die
    1. Ziffer eins
      handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
    2. Ziffer 2
      die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
    3. Ziffer 3
      über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und
    4. Ziffer 4
      einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 9, 10 und 11) erbringen.
  2. Absatz 2,Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind auch folgende Personen berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Angehörige des physiotherapeutischen Dienstes und
    2. Ziffer 2
      Heilmasseure.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,)

  3. Absatz 5,Nicht vertrauenswürdig ist,
    1. Ziffer eins
      wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
    2. Ziffer 2
      wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs zu befürchten ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40204907