Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
24.06.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
Abkürzung
MMHmG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Abschnitt
Berufsberechtigung als medizinischer Masseur
Berufsberechtigung - Medizinischer Masseur
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind Personen berechtigt, die
die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und
einen Qualifikationsnachweis (§§ 9, 10 und 11) erbringen.einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 9, 10 und 11) erbringen.
(2)Absatz 2,Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind auch folgende Personen berechtigt:
Angehörige des physiotherapeutischen Dienstes und
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,) (4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,) (5)Absatz 5,Nicht vertrauenswürdig ist,
wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs zu befürchten ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Gesetzesnummer
20002351
Dokumentnummer
NOR40078489