Bundesrecht konsolidiert

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Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

23.06.2006

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Berufsberechtigung als medizinischer Masseur

Berufsberechtigung - Medizinischer Masseur

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind Personen berechtigt, die
    1. Ziffer eins
      eigenberechtigt sind,
    2. Ziffer 2
      die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
    3. Ziffer 3
      über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und
    4. Ziffer 4
      einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 9, 10 und 11) erbringen.
  2. Absatz 2,Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind auch folgende Personen berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Angehörige des physiotherapeutischen Dienstes und
    2. Ziffer 2
      Heilmasseure.
  3. Absatz 3,Körperlich geeignet ist, wer die physische Fähigkeit besitzt, den Beruf des medizinischen Masseurs entsprechend den beruflichen Anforderungen fachgerecht auszuüben.
  4. Absatz 4,Geistig geeignet ist, wer neben der entsprechenden Intelligenz und einer psychischen Stabilität auch die Fähigkeit besitzt, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen des Berufs zu entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können.
  5. Absatz 5,Nicht vertrauenswürdig ist,
    1. Ziffer eins
      wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
    2. Ziffer 2
      wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs zu befürchten ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40037418

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P8/NOR40037418

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