Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.04.2003
Außerkrafttretensdatum
23.06.2006
Abkürzung
MMHmG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Abschnitt
Berufsberechtigung als medizinischer Masseur
Berufsberechtigung - Medizinischer Masseur
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind Personen berechtigt, die
die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und
einen Qualifikationsnachweis (§§ 9, 10 und 11) erbringen.einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 9, 10 und 11) erbringen.
(2)Absatz 2,Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind auch folgende Personen berechtigt:
Angehörige des physiotherapeutischen Dienstes und
(3)Absatz 3,Körperlich geeignet ist, wer die physische Fähigkeit besitzt, den Beruf des medizinischen Masseurs entsprechend den beruflichen Anforderungen fachgerecht auszuüben.
(4)Absatz 4,Geistig geeignet ist, wer neben der entsprechenden Intelligenz und einer psychischen Stabilität auch die Fähigkeit besitzt, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen des Berufs zu entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können.
(5)Absatz 5,Nicht vertrauenswürdig ist,
wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs zu befürchten ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011
Gesetzesnummer
20002351
Dokumentnummer
NOR40037418