Absatz eins,Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind Personen berechtigt, die
- Ziffer einseigenberechtigt sind,
- Ziffer 2die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
- Ziffer 3über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und
- Ziffer 4einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 9, 10 und 11) erbringen.