(2a)Absatz 2 a,Für die Durchführung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die auf die spezifischen Anforderungen der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 2 Bedacht nehmen. Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand der Förderung, die förderbaren Kosten, persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, das Verfahren sowie den Gerichtsstand. Die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union sind zu beachten. Die Richtlinien sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.Für die Durchführung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die auf die spezifischen Anforderungen der gesetzlichen Aufgaben gemäß Paragraph 2, Bedacht nehmen. Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand der Förderung, die förderbaren Kosten, persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, das Verfahren sowie den Gerichtsstand. Die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union sind zu beachten. Die Richtlinien sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.