Bundesrecht konsolidiert

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Austria Wirtschaftsservice-Gesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Austria Wirtschaftsservice-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 130/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

14.08.2002

Außerkrafttretensdatum

29.06.2007

Abkürzung

AWSG

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Aufgaben der Gesellschaft

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Aufgabe der Gesellschaft ist die Vergabe und die Abwicklung von unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderungen des Bundes sowie die Erbringung sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Finanzierungs- und Beratungsleistungen zur Unterstützung der Wirtschaft. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit unter Beachtung der Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Technologie- und Innovationsförderung für die Wirtschaftsentwicklung und Wertschöpfung sowie der Standortsicherung und der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen aus. Die Gesellschaft hat das unternehmensbezogene Förderungswesen des Bundes effizient und serviceorientiert zu gestalten.
  2. Absatz 2,Zu den Aufgaben der Gesellschaft zählen insbesondere:
    1. Litera a
      die Vergabe und die Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen nach dem Garantiegesetz (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296, und dem KMU-Förderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,;
    2. Litera b
      die Innovationsvermittlung und die Innovationsberatung zum Nutzen der österreichischen Wirtschaft sowie die Fortführung der Aufgaben der Innovationsagentur;
    3. Litera c
      die Abwicklung von Beihilfen im Sinne der Paragraphen 27, Absatz eins, Litera a,, 35 Absatz eins, Litera a und 51a Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1968 betreffend die Arbeitsmarktförderung (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,;
    4. Litera d
      die Besorgung der Aufgaben und Geschäfte des ERP-Fonds Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,);
    5. Litera e
      die Vergabe und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sowie die Übernahme von Geschäftsbesorgungen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Abwicklungsvertrag übertragen werden. Der Abschluss derartiger Abwicklungsverträge bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen;
    6. Litera f
      die Erbringung von Beratungsleistungen, insbesondere gegenüber dem Bund;
    7. Litera g
      die Erstellung von Vorschlägen für die Mehrjahresprogramme gemäß Paragraph 5 und die Umsetzung der vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit genehmigten Mehrjahresprogramme.
  3. Absatz 3,Die Gesellschaft hat ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durchzuführen.
  4. Absatz 4,Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen an Förderungsnehmer sowie an den jeweiligen Auftraggeber grundsätzlich gegen Entgelt.

Schlagworte

Finanzierungsleistung, BGBl. Nr. 296/1977

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20002153

Dokumentnummer

NOR40034372

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/130/P2/NOR40034372

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