Bundesrecht konsolidiert

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Austria Wirtschaftsservice-Gesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Austria Wirtschaftsservice-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 130/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

17.05.2018

Außerkrafttretensdatum

24.07.2020

Abkürzung

AWSG

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Aufgaben der Gesellschaft

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Aufgabe der Gesellschaft ist die Vergabe und die Abwicklung von unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderungen des Bundes sowie die Erbringung sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Finanzierungs- und Beratungsleistungen zur Unterstützung der Wirtschaft. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit unter Beachtung der Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Technologie- und Innovationsförderung für die Wirtschaftsentwicklung und Wertschöpfung sowie der Standortsicherung und der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen aus. Die Gesellschaft hat das unternehmensbezogene Förderungswesen des Bundes effizient und serviceorientiert zu gestalten.
  2. Absatz 2,Zu den Aufgaben der Gesellschaft zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Vergabe und die Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen nach dem Garantiegesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977,, und dem KMU-Förderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,;
    2. Ziffer 2
      die Innovationsvermittlung und die Innovationsberatung zum Nutzen der österreichischen Wirtschaft, die Förderung von und Mitwirkung an der Erlangung, Verwertung und Durchsetzung geistiger Schutzrechte sowie die Fortführung sonstiger Aufgaben der Innovationsagentur;
    3. Ziffer 3
      die Abwicklung von Beihilfen im Sinne der Paragraphen 27, Absatz eins, Litera a,, 35 Absatz eins, Litera a und 51a Absatz 3, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,;
    4. Ziffer 4
      die Besorgung der Aufgaben und Geschäfte des ERP-Fonds nach dem ERP-Fonds-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,;
    5. Ziffer 5
      die Vergabe und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sowie die Übernahme von Geschäftsbesorgungen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Abwicklungsvertrag übertragen werden; der Abschluss von Abwicklungsverträgen mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gemäß Paragraph eins, Absatz 8, selbst vertreten wird, bedürfen der einvernehmlichen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie;
    6. Ziffer 6
      die Erbringung von Beratungsleistungen, insbesondere gegenüber dem Bund;
    7. Ziffer 7
      die Erstellung von Vorschlägen für die Mehrjahresprogramme und die Umsetzung der gemäß Paragraph 5, genehmigten Mehrjahresprogramme;
    8. Ziffer 8
      die direkte Beteiligung vornehmlich an kleinen und mittleren Unternehmen;
    9. Ziffer 9
      der Abschluss von Kreditverträgen und die Gewährung von Darlehen;
    10. Ziffer 10
      die Durchführung von Kreditoperationen zur Refinanzierung der Aufgaben gemäß Ziffer 8, und 9.
  3. Absatz 3,Die Gesellschaft hat ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durchzuführen.
  4. Absatz 4,Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen des Bundes, vertreten durch die oder den für den jeweiligen Aufgabenbereich zuständige Bundesministerin oder zuständigen Bundesminister, zur Abdeckung der Verwaltungs- und Abwicklungskosten, die der Gesellschaft im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben für den Bund entstehen, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke bereitgestellten Mittel;
    2. Ziffer 2
      Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Dritte;
    3. Ziffer 3
      sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen;
    4. Ziffer 4
      sonstigen Einnahmen.
  5. Absatz 5,Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft und des ERP Fonds, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft bzw. vom ERP Fonds, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
    1. Ziffer eins
      5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    2. Ziffer 2
      10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    3. Ziffer 3
      20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
    4. Ziffer 4
      25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
    Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
  6. Absatz 6,Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft oder des ERP Fonds, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Absatz 5,

Schlagworte

Finanzierungsleistung

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20002153

Dokumentnummer

NOR40201596

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/130/P2/NOR40201596

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