Kurztitel

Austria Wirtschaftsservice-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

AWSG

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Aufgaben der Gesellschaft

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Aufgabe der Gesellschaft ist die Durchführung und die Abwicklung von unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderungen des Bundes sowie die Erbringung sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Finanzierungs- und Beratungsleistungen zur Unterstützung der Wirtschaft. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit unter Beachtung der Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Technologie- und Innovationsförderung für die Wirtschaftsentwicklung und Wertschöpfung sowie der Standortsicherung und der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen aus. Die Gesellschaft hat das unternehmensbezogene Förderungswesen des Bundes effizient und serviceorientiert zu gestalten.
  2. Absatz 2,Zu den Aufgaben der Gesellschaft zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Durchführung und die Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen nach dem Garantiegesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977,, und dem KMU-Förderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,;
    2. Ziffer 2
      die Innovationsvermittlung und die Innovationsberatung zum Nutzen der österreichischen Wirtschaft, die Förderung von und Mitwirkung an der Erlangung, Verwertung und Durchsetzung geistiger Schutzrechte sowie die Fortführung sonstiger Aufgaben der Innovationsagentur;
    3. Ziffer 3
      die Abwicklung von Beihilfen im Sinne der Paragraphen 27, Absatz eins, Litera a,, 35 Absatz eins, Litera a und 51a Absatz 3, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,;
    4. Ziffer 4
      die Besorgung der Aufgaben und Geschäfte des ERP-Fonds nach dem ERP-Fonds-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,;
    5. Ziffer 5
      die Durchführung und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sowie die Übernahme von Geschäftsbesorgungen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Vertrag, insbesondere Abwicklungsvertrag oder Finanzierungsvereinbarung gemäß des Paragraphen 5, ff Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, übertragen werden; der Abschluss von Abwicklungsverträgen mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gemäß Paragraph eins, Absatz 8, selbst vertreten wird, bedürfen der einvernehmlichen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
    6. Ziffer 6
      die Erbringung von Beratungsleistungen, insbesondere gegenüber dem Bund;
    7. Ziffer 7
      die Erstellung von Vorschlägen für die Mehrjahresprogramme und die Umsetzung der gemäß Paragraph 5, genehmigten Mehrjahresprogramme;
    8. Ziffer 8
      die direkte Beteiligung vornehmlich an kleinen und mittleren Unternehmen;
    9. Ziffer 9
      der Abschluss von Kreditverträgen und die Gewährung von Darlehen;
    10. Ziffer 10
      Kreditoperationen zur Refinanzierung der Aufgaben gemäß Ziffer 8, und 9.
  3. Absatz 2 a,Für die Durchführung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die auf die spezifischen Anforderungen der gesetzlichen Aufgaben gemäß Paragraph 2, Bedacht nehmen. Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand der Förderung, die förderbaren Kosten, persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, das Verfahren sowie den Gerichtsstand. Die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union sind zu beachten. Die Richtlinien sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.
  4. Absatz 2 b,Absatz 2 a, ist insbesondere nicht anzuwenden hinsichtlich der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, erster Halbsatz (Garantiegesetz) und hinsichtlich der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien betroffen ist.
  5. Absatz 3,Die Gesellschaft hat ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durchzuführen.
  6. Absatz 4,Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen des Bundes, vertreten durch die oder den für den jeweiligen Aufgabenbereich zuständige Bundesministerin oder zuständigen Bundesminister, zur Abdeckung der Verwaltungs- und Abwicklungskosten, die der Gesellschaft im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben für den Bund entstehen, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke bereitgestellten Mittel;
    2. Ziffer 2
      Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Dritte;
    3. Ziffer 3
      sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen;
    4. Ziffer 4
      sonstigen Einnahmen.
  7. Absatz 5,Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft und des ERP Fonds, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft bzw. vom ERP Fonds, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
    1. Ziffer eins
      5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    2. Ziffer 2
      10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    3. Ziffer 3
      20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
    4. Ziffer 4
      25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
    Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
  8. Absatz 6,Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft oder des ERP Fonds, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Absatz 5,

Schlagworte

Finanzierungsleistung, Technologieförderung

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20002153

Dokumentnummer

NOR40225062