(2a)Absatz 2 aIn die Satzung können insbesondere auch Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen von schriftlichen Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen aufgenommen werden. Darüber hinaus kann das Rektorat über einen allfälligen Ausschluss vom Studium von höchstens zwei Semestern bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerische Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen) mit Bescheid entscheiden.