Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

2. Abschnitt
Leitung und innerer Aufbau der Universität

1. Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Universitäten

Satzung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.
  2. Absatz 2,In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Senats und anderer Organe;
    2. Ziffer 2
      Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständigen monokratischen Organs;
    3. Ziffer 3
      generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen;
    4. Ziffer 4
      studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des römisch zwei. Teils dieses Bundesgesetzes;
    5. Ziffer 5
      Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (Paragraph 42, Absatz 2,);
    6. Ziffer 6
      Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan (Paragraph 20 b,);
    7. Ziffer 7
      Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung;
    8. Ziffer 8
      Richtlinien für akademische Ehrungen;
    9. Ziffer 9
      Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität.
  3. Absatz 2 a,In die Satzung können insbesondere auch Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen von schriftlichen Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen aufgenommen werden. Darüber hinaus kann das Rektorat über einen allfälligen Ausschluss vom Studium von höchstens zwei Semestern bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerische Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen) mit Bescheid entscheiden.
  4. Absatz 3,Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.