Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
30.09.2017
Abkürzung
UG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
2. Abschnitt
Leitung und innerer Aufbau der Universität
1. Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Universitäten
Satzung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsJede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.
(2)Absatz 2In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Senats und anderer Organe;
Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs;
generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen;
studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des II. Teils dieses Bundesgesetzes;studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des römisch II. Teils dieses Bundesgesetzes;
Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (§ 42 Abs. 2);Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (Paragraph 42, Absatz 2,);
Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan (§ 20b);Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan (Paragraph 20 b,);
Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung;
Richtlinien für akademische Ehrungen;
Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität.
(2a)Absatz 2 aIn die Satzung können insbesondere auch Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen von schriftlichen Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten aufgenommen werden. Darüber hinaus kann das Rektorat über einen allfälligen Ausschluss vom Studium von höchstens zwei Semestern bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten sowie wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten) mit Bescheid entscheiden.
(3)Absatz 3Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.
Im RIS seit
19.11.2015
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2017
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40175795