Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.10.2002
Außerkrafttretensdatum
30.09.2009
Abkürzung
UG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
2. Abschnitt
Leitung und innerer Aufbau der Universität
1. Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Universitäten
Satzung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsJede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
(2)Absatz 2In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Rektorats, des Senats und anderer Organe;
Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständigen monokratischen Organs;
generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen;
studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des II. Teils dieses Bundesgesetzes;studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des römisch II. Teils dieses Bundesgesetzes;
Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (§ 42 Abs. 2);Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (Paragraph 42, Absatz 2,);
Erlassung eines Frauenförderungsplans;
Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung;
Richtlinien für akademische Ehrungen;
Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität.
(3)Absatz 3Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2011
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40033913