Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

13.11.2007

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

6. Teil

Strafbestimmungen

Mautprellerei

Paragraph 20, (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 € bis zu 4000 € zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 6, geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 € bis zu 4000 € zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Taten gemäß Absatz eins und 2 werden straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40033315

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