Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

13.11.2007

Text

6. Teil

Strafbestimmungen

Mautprellerei

Paragraph 20, (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 € bis zu 4000 € zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 6, geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 € bis zu 4000 € zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Taten gemäß Absatz eins und 2 werden straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.