Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 20

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

6. Teil
Strafbestimmungen

Mautprellerei

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 6, geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse, zur erklärten CO2-Emissionsklasse oder ab 1. Jänner 2025 über die Zuordnung des Fahrzeugs zu einer für Omnibusse gebildeten Tarifgruppe nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen (Paragraph 9, Absatz 10, zweiter und vierter Satz), begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis 3 000 € zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3, gelten als an jenem Ort begangen, an dem die Benützung von Mautstrecken mit einem gemäß Paragraph 9, Absatz 10, dritter Satz vorläufig einer Tarifgruppe zugeordneten Fahrzeug durch automatische Überwachung oder durch dienstliche Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans festgestellt wurde.
  5. Absatz 5,Taten gemäß Absatz eins bis 3 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.
  6. Absatz 6,Die Rückforderung gemäß Paragraph 19, ordnungsgemäß gezahlter Ersatzmauten ist ausgeschlossen.

Im RIS seit

17.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40256531

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/109/P20/NOR40256531

Navigation im Suchergebnis