Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

14.11.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

6. Teil
Strafbestimmungen

Mautprellerei

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 6, geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Taten gemäß Absatz eins und 2 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40091925

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