Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16a
Inkrafttretensdatum
29.05.2019
Außerkrafttretensdatum
30.11.2019
Abkürzung
BStMG
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
Datenverarbeitung
§ 16a.Paragraph 16 a,
(1)Absatz eins,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2)Absatz 2,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der fahrleistungsabhängigen Maut folgende Daten verarbeiten:
Daten über Geräte zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut;
Daten über Fahrzeuge, deren Verwendung auf Bundesstraßen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt;
Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs-, Transaktions- und Verrechnungsdaten;
Daten im Zusammenhang mit interoperablen Mautsystemen;
Daten über Fälle der Mautprellerei;
Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden.Daten, die gemäß Paragraph 19 a, Absatz 3, gespeichert werden.
(3)Absatz 3,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (§ 32 Abs. 1) folgende Daten verarbeiten:Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (Paragraph 32, Absatz eins,) folgende Daten verarbeiten:
Daten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen;
Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten;
Transaktionsdaten bei der Streckenmaut;
Daten über Fälle der Mautprellerei;
Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden.Daten, die gemäß Paragraph 19 a, Absatz 3, gespeichert werden.
(4)Absatz 4,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist berechtigt, die in Anträgen gemäß § 13 Abs. 2 angegebenen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen automationsunterstützt zu verarbeiten.Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist berechtigt, die in Anträgen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, angegebenen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen automationsunterstützt zu verarbeiten.
Schlagworte
Kontaktdaten, Kommunikationsdaten, Zahlungsdaten, Transaktionsdaten
Im RIS seit
29.05.2019
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
20002090
Dokumentnummer
NOR40214102