Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 16a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16a

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

28.05.2019

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Datenverarbeitung

Paragraph 16 a,
  1. Absatz eins,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der fahrleistungsabhängigen Maut folgende Daten verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Daten über Geräte zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut;
    2. Ziffer 2
      Daten über Fahrzeuge, deren Verwendung auf Bundesstraßen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt;
    3. Ziffer 3
      Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs-, Transaktions- und Verrechnungsdaten;
    4. Ziffer 4
      Daten im Zusammenhang mit interoperablen Mautsystemen;
    5. Ziffer 5
      Daten über Fälle der Mautprellerei.
  3. Absatz 3,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (Paragraph 32, Absatz eins,) folgende Daten verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Daten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen;
    2. Ziffer 2
      Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten;
    3. Ziffer 3
      Transaktionsdaten bei der Streckenmaut;
    4. Ziffer 4
      Daten über Fälle der Mautprellerei.
  4. Absatz 4,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist berechtigt, die in Anträgen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, angegebenen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen automationsunterstützt zu verarbeiten.

Schlagworte

Kontaktdaten, Kommunikationsdaten, Zahlungsdaten, Transaktionsdaten

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40203978

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