Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16a
Inkrafttretensdatum
23.05.2017
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Abkürzung
BStMG
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
Datenverwendung
§ 16a.Paragraph 16 a,
(1)Absatz eins,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verwenden.
(2)Absatz 2,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der fahrleistungsabhängigen Maut folgende Daten verwenden:
Daten über Geräte zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut;
Daten über Fahrzeuge, deren Verwendung auf Bundesstraßen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt;
Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs-, Transaktions- und Verrechnungsdaten;
Daten im Zusammenhang mit interoperablen Mautsystemen;
Daten über Fälle der Mautprellerei.
(3)Absatz 3,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (§ 32 Abs. 1) folgende Daten verwenden:Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (Paragraph 32, Absatz eins,) folgende Daten verwenden:
Daten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen;
Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten;
Transaktionsdaten bei der Streckenmaut;
Daten über Fälle der Mautprellerei.
(4)Absatz 4,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist berechtigt, die in Anträgen gemäß § 13 Abs. 2 angegebenen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen automationsunterstützt zu verwenden.Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist berechtigt, die in Anträgen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, angegebenen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen automationsunterstützt zu verwenden.
Schlagworte
Kontaktdaten, Kommunikationsdaten, Zahlungsdaten, Transaktionsdaten
Im RIS seit
22.05.2017
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20002090
Dokumentnummer
NOR40193145