Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Schutz von Minderjährigen

§ 43.
  1. Absatz einsWerbung und Teleshopping dürfen Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und unterliegen daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:
    1. Ziffer eins
      Sie dürfen keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnützen.
    2. Ziffer 2
      Sie dürfen Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.
    3. Ziffer 3
      Sie dürfen nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben.
    4. Ziffer 4
      Sie dürfen Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.
  2. Absatz 2Teleshopping darf darüber hinaus Minderjährige nicht dazu anhalten, Kauf-, Miet- oder Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.

Schlagworte

Kaufvertrag, Mietvertrag

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40054523

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P43/NOR40054523

Navigation im Suchergebnis