Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43,

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Text

Schutz von Minderjährigen

§ 43.

  1. Absatz einsWerbung und Teleshopping dürfen Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und unterliegen daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:
    1. Ziffer eins
      Sie dürfen keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnützen.
    2. Ziffer 2
      Sie dürfen Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.
    3. Ziffer 3
      Sie dürfen nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben.
    4. Ziffer 4
      Sie dürfen Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.
  2. Absatz 2Teleshopping darf darüber hinaus Minderjährige nicht dazu anhalten, Kauf-, Miet- oder Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.