Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 43
Inkrafttretensdatum
01.08.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AMD-G
Index
16/02 Rundfunk
Text
Erkennbarkeit und Trennung
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz einsFernsehwerbung und Teleshopping müssen leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein.
(2)Absatz 2Fernsehwerbung und Teleshopping müssen durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt sein.
(3)Absatz 3Dauerwerbesendungen sind zusätzlich zu den Anforderungen nach den vorstehenden Absätzen während ihrer gesamten Dauer mit dem eindeutig erkennbaren Schriftzug „Dauerwerbesendung“ zu kennzeichnen.
Schlagworte
Kaufvertrag, Mietvertrag
Im RIS seit
31.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015
Gesetzesnummer
20001412
Dokumentnummer
NOR40172769