Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 2001 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

5. Hauptstück
Sonder- und Schlussbestimmungen

Behördenzuständigkeit

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
    1. Ziffer eins
      in erster Instanz dem Militärkommando und
    2. Ziffer 2
      in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.
  2. Absatz 2,Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.
  3. Absatz 3,Als Matrikelnummer nach den Vorschriften des humanitären Völkerrechts ist die Sozialversicherungsnummer zu verwenden.

Schlagworte

Sonderbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40065454

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