Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wehrgesetz 2001 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.12.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

5. Hauptstück

Sonder- und Schlussbestimmungen

Behördenzuständigkeit

Paragraph 55, (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

  1. Ziffer eins
    in erster Instanz dem Militärkommando und
  2. Ziffer 2
    in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.
  1. Absatz 2,Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.

Schlagworte

Sonderbestimmung

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40032936

Navigation im Suchergebnis