5. Hauptstück
Sonder- und Schlussbestimmungen
Behördenzuständigkeit
§ 55. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,Paragraph 55, (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
in erster Instanz dem Militärkommando und
in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(2)Absatz 2,Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.