Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wehrgesetz 2001 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

5. Hauptstück
Sonder- und Schlussbestimmungen

Behördenzuständigkeit

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
    1. Ziffer eins
      in erster Instanz dem Militärkommando und
    2. Ziffer 2
      in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
  2. Absatz 2,Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)

Schlagworte

Sonderbestimmung

Im RIS seit

06.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40109843

Navigation im Suchergebnis