Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Text

5. Hauptstück
Sonder- und Schlussbestimmungen

Behördenzuständigkeit

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
    1. Ziffer eins
      in erster Instanz dem Militärkommando und
    2. Ziffer 2
      in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.
  2. Absatz 2,Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.
  3. Absatz 3,Als Matrikelnummer nach den Vorschriften des humanitären Völkerrechts ist die Sozialversicherungsnummer zu verwenden.