Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.12.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Text

5. Hauptstück

Sonder- und Schlussbestimmungen

Behördenzuständigkeit

Paragraph 55, (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

  1. Ziffer eins
    in erster Instanz dem Militärkommando und
  2. Ziffer 2
    in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.
  1. Absatz 2,Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.