Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 71

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

08.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidung sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist untersagt. Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.
  2. Absatz 2,Der Disziplinarrat hat die wesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Verurteilungen des Disziplinarrates und der Rechtsmittelinstanzen in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ und deren gesamten Wortlaut in anonymisierter Form auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer zu veröffentlichen.

Im RIS seit

07.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40235282

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