Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71,

Inkrafttretensdatum

08.07.2021

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Paragraph 71,

  1. Absatz einsMitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidung sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist untersagt. Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.
  2. Absatz 2Der Disziplinarrat hat die wesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Verurteilungen des Disziplinarrates und der Rechtsmittelinstanzen in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ und deren gesamten Wortlaut in anonymisierter Form auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40235282