Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Paragraph 71,

Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidung sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist (Paragraph 61, Absatz eins,) und außer im Falle des Paragraph 41, Absatz 6, untersagt. Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2010

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023390

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