Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

07.07.2021

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Paragraph 71,

Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidung sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist (Paragraph 61, Absatz eins,) untersagt. Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.

Im RIS seit

19.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40114591

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