Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.04.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EIRAG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
Berufliche Stellung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwalts. Sie sind jedoch nicht befugt,
zu einem Organ der Rechtsanwaltskammer, des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, des Disziplinarrats sowie zum Anwaltsrichter oder Kammeranwalt gewählt zu werden;
Rechtsanwaltsanwärter auszubilden;
zum Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu werden; niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben daher auch keinen Anspruch auf Verwendung der Pauschalvergütung für ihre Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
(Anm.:Absatz A, n, m, Punkt :,
Z 4 aufgehoben durch Art 4 Z 1, BGBl. I Nr. 19/2020)Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,)
(2)Absatz 2,Soweit dies im Interesse des betroffenen niedergelassenen Rechtsanwalts oder seiner Mandanten notwendig erscheint, sind im Fall einer vorübergehenden Verhinderung des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts an der Berufsausübung aufgrund einer Erkrankung oder einer Abwesenheit sowie bei Erlöschen oder Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Herkunftsstaat die §§ 34a und 34b RAO sinngemäß anzuwenden.Soweit dies im Interesse des betroffenen niedergelassenen Rechtsanwalts oder seiner Mandanten notwendig erscheint, sind im Fall einer vorübergehenden Verhinderung des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts an der Berufsausübung aufgrund einer Erkrankung oder einer Abwesenheit sowie bei Erlöschen oder Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Herkunftsstaat die Paragraphen 34 a und 34 b RAO sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
vgl. Art. 17 § 6,
BGBl. I Nr. 190/2013
Schlagworte
Berufungskommission, Altersversorgung, Berufsunfähigkeitsversorgung
Im RIS seit
30.03.2020
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
20000673
Dokumentnummer
NOR40221881