Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Rechtsanwaltsgesetz § 13

Kurztitel

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EIRAG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Berufliche Stellung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwalts. Sie sind jedoch nicht befugt,
    1. Ziffer eins
      zu einem Organ der Rechtsanwaltskammer, des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, des Disziplinarrats sowie zum Anwaltsrichter oder Kammeranwalt gewählt zu werden;
    2. Ziffer 2
      Rechtsanwaltsanwärter auszubilden;
    3. Ziffer 3
      zum Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu werden; niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben daher auch keinen Anspruch auf Verwendung der Pauschalvergütung für ihre Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
      1. Absatz A, n, m, Punkt :,
        Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,)
  2. Absatz 2,Soweit dies im Interesse des betroffenen niedergelassenen Rechtsanwalts oder seiner Mandanten notwendig erscheint, sind im Fall einer vorübergehenden Verhinderung des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts an der Berufsausübung aufgrund einer Erkrankung oder einer Abwesenheit sowie bei Erlöschen oder Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Herkunftsstaat die Paragraphen 34 a und 34 b RAO sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Schlagworte

Berufungskommission, Altersversorgung, Berufsunfähigkeitsversorgung

Im RIS seit

30.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20000673

Dokumentnummer

NOR40221881

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/27/P13/NOR40221881

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