Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.03.2020
Abkürzung
EIRAG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
Berufliche Stellung
§ 13.Paragraph 13,
Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwalts. Sie sind jedoch nicht befugt,
zu einem Organ der Rechtsanwaltskammer, des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, des Disziplinarrats sowie zum Anwaltsrichter oder Kammeranwalt gewählt zu werden;
Rechtsanwaltsanwärter auszubilden;
zum Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu werden; niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben daher auch keinen Anspruch auf Verwendung der Pauschalvergütung für ihre Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung;
als Organ des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags Urkunden in das anwaltliche Urkundenarchiv (§ 91c und § 91d GOG) einzustellen.als Organ des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags Urkunden in das anwaltliche Urkundenarchiv (Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG) einzustellen.
Anmerkung
Vgl. Art. 17 § 6,
BGBl. I Nr. 190/2013
Schlagworte
Berufungskommission, Altersversorgung, Berufsunfähigkeitsversorgung
Im RIS seit
03.09.2013
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020
Gesetzesnummer
20000673
Dokumentnummer
NOR40153070