Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.03.2020

Abkürzung

EIRAG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Berufliche Stellung

Paragraph 13,

Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwalts. Sie sind jedoch nicht befugt,

  1. Ziffer eins
    zu einem Organ der Rechtsanwaltskammer, des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, des Disziplinarrats sowie zum Anwaltsrichter oder Kammeranwalt gewählt zu werden;
  2. Ziffer 2
    Rechtsanwaltsanwärter auszubilden;
  3. Ziffer 3
    zum Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu werden; niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben daher auch keinen Anspruch auf Verwendung der Pauschalvergütung für ihre Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung;
  4. Ziffer 4
    als Organ des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags Urkunden in das anwaltliche Urkundenarchiv (Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG) einzustellen.

Anmerkung

Vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Schlagworte

Berufungskommission, Altersversorgung, Berufsunfähigkeitsversorgung

Im RIS seit

03.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

20000673

Dokumentnummer

NOR40153070

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/27/P13/NOR40153070

Navigation im Suchergebnis