Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Rechtsanwaltsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

24.05.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

EIRAG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Berufliche Stellung

Paragraph 13,

Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwalts. Sie sind jedoch nicht befugt,

  1. Ziffer eins
    zu einem Organ der Rechtsanwaltskammer, des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, des Disziplinarrats, der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sowie zum Kammeranwalt gewählt zu werden;
  2. Ziffer 2
    Rechtsanwaltsanwärter auszubilden;
  3. Ziffer 3
    zum Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu werden; niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben daher auch keinen Anspruch auf Verwendung der Pauschalvergütung für ihre Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.

Schlagworte

Berufungskommission, Altersversorgung, Berufsunfähigkeitsversorgung

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011

Gesetzesnummer

20000673

Dokumentnummer

NOR40007630

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/27/P13/NOR40007630

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