Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
24.05.2000
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
EIRAG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
Berufliche Stellung
§ 13.Paragraph 13,
Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwalts. Sie sind jedoch nicht befugt,
zu einem Organ der Rechtsanwaltskammer, des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, des Disziplinarrats, der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sowie zum Kammeranwalt gewählt zu werden;
Rechtsanwaltsanwärter auszubilden;
zum Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu werden; niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben daher auch keinen Anspruch auf Verwendung der Pauschalvergütung für ihre Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
Schlagworte
Berufungskommission, Altersversorgung, Berufsunfähigkeitsversorgung
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011
Gesetzesnummer
20000673
Dokumentnummer
NOR40007630