Absatz eins,Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwalts. Sie sind jedoch nicht befugt,
- Ziffer einszu einem Organ der Rechtsanwaltskammer, des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, des Disziplinarrats sowie zum Anwaltsrichter oder Kammeranwalt gewählt zu werden;
- Ziffer 2Rechtsanwaltsanwärter auszubilden;
- Ziffer 3zum Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu werden; niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben daher auch keinen Anspruch auf Verwendung der Pauschalvergütung für ihre Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
- Absatz A, n, m, Punkt :,Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,)