Bundesrecht konsolidiert

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Fernsprechentgeltzuschussgesetz § 6

Kurztitel

Fernsprechentgeltzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FeZG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.
  2. Absatz eins a,Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 2,In der Verordnung ist für die Tätigkeit der ORF-Beitrags Service GmbH nach diesem Bundesgesetz eine angemessene Vergütung festzusetzen.

Im RIS seit

11.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20001056

Dokumentnummer

NOR40254980

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/142/P6/NOR40254980

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