Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Fernsprechentgeltzuschussgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernsprechentgeltzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

11.08.2016

Abkürzung

FeZG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Höhe der Zuschussleistung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,In der Verordnung ist für die Tätigkeit der GIS Gebühren Info Service GmbH nach diesem Bundesgesetz eine angemessene Vergütung festzusetzen.

Im RIS seit

03.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Gesetzesnummer

20001056

Dokumentnummer

NOR40125550

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/142/P6/NOR40125550

Navigation im Suchergebnis